Satzung Ein Herz für russische Tierschutzhunde
§ 1 Name und Sitz des Vereins
- 1. Der Name des Vereins lautet: Ein Herz für russische Tierschutzhunde.
- 2. Der Verein hat seinen Sitz in Hauptstraße 9, 19205 Dragun.
- 3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist der Schutz des Tieres, um dieses vor psychischen und physischen Schäden zu bewahren. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt- schaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- – die Rettung und Vermittlung bedürftiger, verlassener und von der Tötung bedrohter Tiere, besonders aus Tierheimen, aus Russland an Personen und Stellen, die eine
- artgerechte Haltung und eine gewissenhafte Betreuung für diese Tiere bieten und dies
- glaubhaft erkennen lassen.
– die Durchführung von Pflege- und Heilungsmaßnahmen an erkrankten Tieren.
- Der Verein Ein Herz für russische Tierschutzhunde e.V. sieht es als seine Aufgabe, das Bild des Tierschutzes in der Öffentlichkeit mit geeignetem Maßnahmen im positiven Sinne zu be- einflussen.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglie- der erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab 16 Jahren (ordentliches Mitglied) oder juristische Person oder Personenvereinigung (außerordentliches Mitglied) werden, die sich den Zielen des Vereins verpflichtet fühlt. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vor- stand zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand die Auf- nahme ab, kann der Bewerber verlangen, dass die nächste ordentliche Mitgliederversamm- lung über die Aufnahme entscheidet.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet
– mit dem Tod des Mitgliedes;
– durch freiwilligen Austritt;
– durch Ausschluss aus dem Verein.
- Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vor- tandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn er das Ansehen des Vereins schädigt, wenn das Mitglied – mit der Bezahlung eines Beitrages trotz zweimaliger Mahnung für länger als ein Jahr im Rückstand ist, seine aktive Tätigkeit im Verein ohne Aufnahme von Beitragszahlungen für länger als sechs Monate eingestellt hat oder wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.
- Der Vorstand muss dem auszuschließenden Mitglied den Beschluss in Textform unter An- gabe von Gründen mitteilen und auf Verlangen eine Anhörung gewähren. Gegen den Be- schluss des Vorstands ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Bis zum Be- schluss der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
- Die Beitragspflicht für das laufende Geschäftsjahr bleibt hiervon unberührt.
§ 6 Recht und Pflichten der Mitglieder
Für die Mitglieder sind die Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegenstehen.
1. Ordentliche Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen. Sie haben in der Mitgliederver- sammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
2. Außerordentliche Mitglieder
Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht. Sie haben das Recht, an Mitgliederversammlungen durch ihre Vertreter teilzunehmen.
§ 7 Beiträge
- 1. Die Mitglieder sind beitragspflichtig.
- 2. Die Beiträge werden mit dem Beginn des Geschäftsjahres oder mit dem Eintritt in den Ver- ein zur Zahlung fällig. Auf Antrag können Beiträge vom Vorstand ermäßigt oder gestundet werden. Der Vorstand kann Mitglieder von der Beitragspflicht befreien, insbesondere dann, wenn sie für den Verein aktiv tätig sind, d.h. regelmäßig Aufgaben und Tätigkeiten bei der Vermittlung, Betreuung oder der Verwaltung des Vereins übernehmen.
Mitgliederbeiträge:
Mindestjahresbeitrag: 15,00 € oder freiwillige Beitragshöhe
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- 1. die Mitgliederversammlung;
- 2. der Vorstand;
- 3. der Kassenwart.
§ 9 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im ersten Quartal eines Jahres, statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehn- tel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird oder Unstimmig- keiten im Vorstand dies erfordern.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich einberufen. Zwischen der Absen- dung der Einladung an die letzte dem Verein bekannt gegebene Adresse des Mitglieds und dem Versammlungstag muss eine Frist von drei Wochen liegen. In der Einladung sind Ort, Zeit und Tagesordnung der Mitgliederversammlung anzugeben.
- Die Mitgliederversammlung wird von dem Vereinsvorsitzenden und bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleistet. Sind sämtliche Vorstandsmitglieder verhindert, wählt die Mit- gliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter.
- Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der einfachen Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden oder vertretenen Mitglieder erforderlich. Das glei- che gilt für eine Änderung des Vereinszwecks, die Auflösung und die Verschmelzung des Vereins.
- Die Art der Abstimmung wird von dem Versammlungsleiter festgelegt. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn 10 % der bei der Versammlung anwesenden Mit- glieder dies verlangen.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu errichten, das von dem Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. In dem Protokoll sind Ort und Zeit der Versamm- lung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festzuhalten.
§ 10 Vorstand
-
Der Vorstand besteht aus dem Vereinsvorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kas- senwart.
-
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und 2. Vorsitzenden je allein vertreten.
-
Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein. Sie werden von der Mitgliederver- sammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner Amtszeit aus, so wählt der Vorstand für den Rest der Amtszeit des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied.
§ 11 Zuständigkeit des Vorstands
- Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
- Er beschließt u.a. über die Anträge auf Gewährung von Zuwendungen oder Unterstützun- gen im Sinne des § 2 der Satzung. Für zweck-/einzelfallbezogene Spenden Dritter ist kas- sentechnisch die Zuordnung und/oder Verwendung gemäß der Bestimmung des Spenders sicherzustellen, z.B. durch Unterkonten. Zuwendungsbestätigungen werden unter Verwen- dung des amtlichen Vordrucks der Finanzverwaltung ausschließlich von der 1. Vorsitzen- den ausgestellt, die ausschließlich ermächtigt ist, eine Vertreterin/Vertreter für diese Tätig- keit zu benennen.
- Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen redaktioneller Art oder vom Register bzw. dem Finanzamt geforderte unwesentliche Änderungen und Ergänzungen der Satzung selbstständig vorzunehmen.
- Hierzu ist ein einstimmiger Beschluss des Vorstandes erforderlich.
- Über Maßnahmen der Öffentlichkeit entscheidet der Vorstand.
- Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung vor und erstellt Tagesordnungen. Er be- ruft die Mitgliederversammlung ein und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
§ 12 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von jeweils zwei Jahren zwei Kassenprüfer/in- nen. Ihre Aufgabe ist es, sich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kasse und Buchführung zu überzeugen, nach Abschluss des Geschäftsjahres eine Prüfung der Bücher und Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen und das Ergebnis der Prüfung dem Vorstand 14 Tage vor der Mitgliederversammlung vorzulegen.
Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.
§ 13 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein:
Tierschutz Rheiderland e.V., Deichstraße 10,
26826 Weener,
der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.